Gastronomie - Lexikon >> G >> Garderobenhaftung
Zum Sammelbegriff: Haftung
Garderobenhaftung
Bei Vorliegen eines Beherbergungsvertrages haftet der Wirt nach den strengen Grundsätzen für eingebrachte Sachen.

Vorteile durch Kostenkalkulation.
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Erfolg durch intelligente Lösungen.